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Äquivalenzprüfung ausländischer Ausbildungen

Die sichere Durchführung von Aktivitäten setzt voraus, dass das eingesetzte Personal über die nötigen Qualifikationen verfügt. Die Qualifikation wird mit dem Nachweis über den Abschluss einer entsprechenden Ausbildung (und der vorgeschriebenen Weiterbildung) erbracht. 


Anerkannte ausländische Fähigkeitsnachweise

Safety in Adventures führt eine Liste von ausländischen Fähigkeitszeugnissen, welche als gleichwertig zu schweizerischen Fähigkeitsausweisen anerkannt wurden (Stand: 30.11.2018). Ausländische Fähigkeitszeugnisse, welche auf der Liste genannt werden, bedürfen keiner weiteren Äquivalenzprüfung bezüglich Gleichwertigkeit zu Schweizer Fähigkeitsnachweisen und brauchen auch nicht durch einen Schweizer Nachweis ersetzt zu werden. In der Regel genügt das Vorlegen des anerkannten ausländischen Fähigkeitsnachweises.

Liste anerkannte ausländische Fähigkeitsnachweise


Nicht anerkannte ausländische Fähigkeitsnachweise

Für Gesuche um Anerkennung von in- und ausländischen Fähigkeitsausweisen für Leitungs- und Hilfspersonen nach Art. 15 der revidierten RiskV ist ab 01. Mai 2019 das BASPO zuständig. Gesuche müssen schriftlich (per Briefpost oder Email) an die unter https://www.baspo.admin.ch/de/aktuell/themen--dossiers-/gesetz-ueber-risikosportarten.html publizierte Adresse geschickt werden.

Zur Information: Gemäss Art. 15 Abs. 1 der revidierten Verordnung müssen folgende Voraussetzungen für eine mögliche Anerkennung erfüllt werden:
 

Art. 15 Anerkennung von Fähigkeitsausweisen für Leitungs- und Hilfspersonen

Das BASPO anerkennt in- und ausländische Fähigkeitsausweise für Leitungs- und Hilfspersonen (Art. 13 Abs. 1 Bst. c), sofern die Fähigkeitsausweise unter Beachtung der folgenden Anforderungen ausgestellt wurden:

a. Die Person hat eine Prüfung absolviert und vor Beginn der Prüfung eine ausreichende Praxiserfahrung nachgewiesen.

b. Die Prüfung fand in Theorie und Praxis statt und umfasste die Kontrolle sicherheitsrelevanter Kenntnisse und Fähigkeiten.

c. Die Prüfung dauerte mindestens einen Arbeitstag.

d. Die Prüfung wurde von zwei Fachpersonen abgenommen, wobei mindestens eine Fachperson weder Arbeitgeber war noch die Ausbildung durchgeführt hatte.

e. Die Abschlüsse entsprechen den Anforderungen eines repräsentativen, gesamtschweizerisch tätigen Branchenverbands oder einer staatlichen Organisation.

 

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